Das Finanzamt Dortmund-Ost hat mir vor wenigen Wochen meinen Steuerbescheid für 2012 zugeschickt. Auf dem ersten Blick war nichts Überraschendes zu erkennen außer dass es eine geringere Nachzahlung gab als mein Steuerberater angekündigt hatte. Ein paar Tage später wies mich der Steuerberater aber darauf hin, dass auf Seite 3 in den Erläuterungen ein Passus stünde, der mich zukünftig zum Gewerbetreibenden machen sollte.
Ob ich zukünftig Gewerbesteuer bezahle spielt keine Rolle, denn die Gewerbesteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet. Unter dem Strich bräuchte ich mir also keine Gedanken machen, ob meine Steuerlast größer ausfällt oder nicht. Aber als Gewerbetreibender muss man einen Beitrag an die Industrie- und Handelskammer leisten – In Dortmund müsste ich knapp 250 Euro im Jahr zahlen. Auf diese Ausgabe wollte ich gerne verzichten.
Darum muss ich mich kümmern
Also machte ich mich an die Recherche – wann ist man Gewerbetreibender und wann Freiberufler. Obwohl es eine Menge Infos zur Abgrenzung gibt, so bin ich eindeutig Freiberufler, denn meine Dienstleistungen kommen nicht von der Stange, meine Beratungen leiste ich selbst und ich bin nie in einer Situation, die einem Angestelltenverhältnis ähnelt. Es gibt durchaus weitere Kriterien, aber dass mein Accessibility-Consulting gewerblich ist, hat auch der Steuerberater ausgeschlossen.
Mein Steuerberater wollte den Widerspruch verfassen und – vielleicht haben wir uns missverstanden – ich schrieb und schrieb und schrieb. Ich bin den Kriterien für die steuerrechtliche Unterscheidung durchgegangen und habe zu jedem Punkt einen Absatz geschrieben. Ich wollte sicher gehen, dass der Steuerberater genügend Stoff hat, um einen Widerspruch formulieren zu können.
Manchmal ist alles so einfach
Nachdem ich drei Seiten formulierte und dem Steuerberater geschickt hatte, verfasste er den Widerspruch und ich erhielt eine Kopie. Zu meiner Überraschung bestand er nur aus wenigen Zeilen. Der entscheidende Satz lautete:
„Um den Einspruch abschließend begründen zu können, wird gebeten, die Feststellung des Finanzamtes, die zur Änderung der Einordnung der Einkünfte geführt haben, offen zu legen.“
Es verging über ein Monat und ich erhielt wiederum vom Steuerberater die Antwort vom Finanzamt. Auch die Antwort fiel knapp aus. Der entscheidende Satz lautet:
„Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 21.2.2014.“
Gewerbetreibender bin ich schon lange
Jetzt bin ich vom Finanzamt anerkannter Freiberufler und brauche folglich keinen Beitrag an die IHK zu Dortmund leisten. Das ist so in Ordnung, denn ich bin schon längst dort mit einem Gewerbe gemeldet.
Vor wenigen Jahren habe ich ein Gewerbe angemeldet, weil ich meine Website https://www.barrierefreies-webdesign.de mit Werbung finanzieren wollte. Die Werbeeinnahmen halten sich dabei durchaus in Grenzen. Wichtig war vor allem, dass die Werbeeinnahmen nichts mit meiner beruflichen Tätigkeit zu tun haben bzw. dass die Einkünfte klar getrennt werden können. Wichtig ist auch, dass sich die freiberufliche Tätigkeit nicht von der gewerblichen Tätigkeit ableitet – wenn überhaupt, wäre das bei mir genau umgekehrt.
Für meine gewerbliche Aktivität muss ich keinen Beitrag an die IHK leisten, denn bei geringen Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit kann die Beitragspflicht ausgesetzt werden. Allerdings frage ich mich immer noch, wie das Finanzamt darauf kam, dass die Accessibility-Gutachten und die Prüfung der Barrierefreiheit als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden konnten.