Auf der Suche nach mehr Barrierefreiheit (1)  

Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AAA sind nicht das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit

Dreimal der Großbuchstabe A. Das erste hat einen angeknacksten Fuß.

In der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 stehen in § 3 gleich drei Anforderungen zur Barrierefreiheit von Webseiten. Die Europäische Norm 301549 (Absatz 2), der Stand der Technik (Absatz 3) und das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit (Absatz 4) sind von öffentlichen Stellen umzusetzen. Was das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit ist, ist bislang nicht definiert.

Manchmal wird geschrieben, dass das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit auf Webseiten durch die Erfüllung der Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätstufe AAA erreicht wird. Das ist eine falsche Interpretation der Vorgaben. Daher wird in diesem Beitrag untersucht, welche Regelwerke der Barrierefreiheit dienen können. Der Beitrag wird in drei Teilen veröffentlicht:

  1. Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AAA sind nicht das höchstmögliche Maß an Barrierefreiheit
  2. Umsetzbare und nicht umsetzbare Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AAA (noch nicht veröffentlicht)
  3. Die gebotenen (höchstmöglichen) Anforderungen an Barrierefreiheit (noch nicht veröffentlicht)

In diesem ersten Teil werden § 3 Absatz 2 BITV 2.0 und § 3 Absatz 4 BITV 2.0 sowie die EN 301549 im Hinblick auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAA genauer angeschaut.

Anzuwendende Standards

§ 3 Absatz 4 BITV 2.0 lautet:

Für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beispielsweise Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen, soll ein höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit angestrebt werden.

Nicht nur ist „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“ nicht definiert, gleiches gilt für „zentrale Navigations- und Einstiegsangebote“, sowie „Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen“. Gerade der letzte Begriff könnte trotz des Nebensatzes jede Webseite bedeuten. Das einzig Klare an dieser Bestimmung ist, dass es sich um eine Soll-Anforderung handelt.

Nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0 müssen digitale Angebote einer harmonisierten Norm entsprechen. Die zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentliche harmonisierte Norm hierzu ist die EN 301549 v3.2.1.

Die EN 301549 greift die Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf. Entsprechend müssen vor allem Webseiten:

  • den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA genügen(Abschnitte 9.1 bis 9.4 der EN 301549),
  • die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAA nach Möglichkeit berücksichtigen (Abschnitt 9.5 der EN 301549) und
  • die fünf Konformitätsbedingungen der WCAG 2.1 erfüllen (Abschnitt 9.6 der EN 301549).

Die Erfolgskriterien auf Stufe AAA sind nicht immer erfüllbar. Aktuell kann man ruhigen Gewissens sogar behaupten, Konformitätsstufe AAA kann auf den allermeisten Webseiten nicht erreicht werden. In Abschnitt 9.5 der EN 301549 werden die AAA-Kriterien mit folgender Notiz ergänzt:

W3C erklärt: „Es wird nicht empfohlen, Konformität auf Stufe AAA als allgemeine Richtlinie für komplette Websites zu fordern, da es bei manchen Inhalten nicht möglich ist, alle Erfolgskriterien der Stufe AAA zu erfüllen.“

Die Anmerkung beruht auf Konformitätsbedingung 1 der WCAG 2.1 (Abschnitt 5.2.1 der WCAG 2.1).

Im Gegensatz zu den Abschnitten 9.1 bis 9.4 sowie 9.6, die normativ sind und denen nach Anhang C der EN 301549 für Konformität genügt werden muss, sind die Anforderungen in Abschnitt 9.5 informativ. Sie müssen für Konformität zur EN 301549 nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAA sollen nach der EN 301549 nach Möglichkeit immer berücksichtigt werden, aber sie müssen für Konformität nicht umgesetzt werden.

Zwischenfazit

  1. Die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAA fallen nicht unter § 3 Absatz 4 BITV 2.0, sondern sie werden bereits von § 3 Absatz 2 BITV 2.0 über Abschnitt 9.5 der EN 301549 vorgegeben.
  2. In § 3 Absatz 4 BITV 2.0 wird die Forderung nach dem höchstmöglichen Maß der Barrierefreiheit auf zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, beschränkt.
  3. Wenn die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAA nur auf zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, anzuwenden wären, hätten wir die Situation, dass die AAA-Kriterien zwar für alle Webseiten vorgegeben sind, aber für öffentliche Stellen in Deutschland nur auf zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, wirklich anwendbar wären.

Weitere Anmerkungen

Dass die Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AAA nicht immer bzw. nicht vollständig erfüllt werden können, macht die Absicht, Konformitätsstufe AAA als höchstmögliches Maß zu definieren, zu einer nicht erfüllbaren Vorgabe. Beispiele für nicht erfüllbare Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AAA sind:

  • Erfolgskriterium 1.3.6 (der erforderliche Standard ist noch nicht verfügbar),
  • Erfolgskriterium 2.1.3 (manche Anwendungen benötigen pfadabhängige Eingaben) oder
  • Erfolgskriterium 3.3.5 (die Anwendbarkeit kann nicht definiert werden).

Diese Liste wird im zweiten Teil des Beitrags konkretisiert.

Die Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AAA stiften einen Nutzen, aber in aller Regel ist der Grenznutzen eher gering einzuschätzen. Dabei gibt es andere Entwicklungen zur Barrierefreiheit jenseits der WCAG, die mehr Beachtung verdienen und für zentrale Navigations- und Einstiegsangebote sowie Angebote, die eine Nutzerinteraktion ermöglichen, aber auch für alle sonstigen Webseiten deutlich größeren Nutzen stiften. Genaueres folgt im dritten Teil dieses Beitrags.

Die AAA-Kriterien sollten immer beachtet werden. Einige der Kriterien lassen sich eigentlich immer umsetzen, sofern sie anwendbar sind. Es sind vielleicht Fragen des Designs oder des geringen Grenznutzens, die bei der Umsetzung als Gegenargument stehen. Dennoch muss allen klar sein, dass die Barrierefreiheit mit der Konformität zur EN 301549 erst beginnt und „mehr“ immer möglich ist, wozu auch die Berücksichtigung der Erfolgskriterien auf Konformitätsstufe AAA zählt.

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