Update für BITV 2.0  

Es gelten neue Mindestanforderungen für die digitale Barrierefreiheit

BITV 2.0 und die neuen Erfolgskriterien auf Stufe A und Doppel-A

Im Mai 2019 wurde die neue BITV 2.0 veröffentlicht. Eigentlich hätte die BITV 2.0 spätestens bis September 2018 an die Mindestanforderungen der Europäischen Richtlinie 2016/2102 angepasst werden müssen, aber es gibt ein Problem: Weder der harmonisierte Standard für die Mindestanforderungen (EN 301549 v2.1.2) noch die darin referenzierten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 sind in deutsch verfügbar.

Zur Europäischen Richtlinie 2016/2102

Die Europäische Richtlinie 2016/2102 gibt vor, was die einzelnen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umsetzen müssen, um Mindestanforderungen der digitalen Barrierefreiheit europaweit anzugleichen. In Deutschland wurden diese Anforderungen teils im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im Juli 2018 aufgenommen und teils durch die neue „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0“ aus Mai 2019 abgebildet.

Bereits in der Europäischen Richtlinie wurden die Mindestanforderungen für Webseiten, Dokumente und nicht-webbasierter Software (zum Beispiel mobile Apps) mit der EN 301549 v1.1.2 angegeben. Diese europäische Norm wird ständig weiterentwickelt und in Dezember 2018 wurde die EN 301549 v2.1.2 vom August 2018 per Amtsblatt der Europäischen Union zum neuen Mindeststandard erklärt.

EN 301549 v2.1.2 und WCAG 2.1

Der Titel der EN 301549301 lautet „Accessibility requirements for ICT products and services„, was auf deutsch in etwa heißt „Barrierefreiheitsanforderungen für IKT-Produkte und Dienstleistungen“. Die Norm beschreibt die Mindestanforderungen für diverse Informations- und Kommunikationstechniken. Die meisten Anforderungen betreffen Software verschiedener Art, aber die Anforderungen sind nicht auf Software beschränkt.

In drei Kapitel der EN 301549 werden die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 übernommen: Sie sind anwendbar auf Webseiten, Dokumente und nicht-webbasierte Software. Die Norm kann als PDF heruntergeladen werden. Es werden folgende Themen behandelt:

  • Allgemeine Anforderungen (Kapitel 5)
  • IKT mit Zweiwege-Sprachkommunikation (Kapitel 6)
  • IKT mit Videofähigkeiten (Kapitel 7)
  • Hardware (Kapitel 8)
  • Web (Kapitel 9, Anwendung der WCAG 2.1, Stufe AA)
  • Nicht-Web-Dokumente (Kapitel 10, Anwendung der WCAG 2.1, Stufe AA)
  • Software (Kapitel 11, Anwendung der WCAG 2.1, Stufe AA, aber mit einer Differenzierung nach offener und geschlossener Funktionalität)
  • Dokumentation und unterstützende Dienste (Kapitel 12)
  • IKT mit Zugang zu Umsetzungs- oder Notfalldiensten (Kapitel 13)

Derzeit gibt es die EN 301549 v2.1.2 nicht auf deutsch. Das gilt im Übrigen auch für die WCAG 2.1. Für die Dokumentation der Anforderungen gibt es eine ältere Übersetzung der erläuternden Dokumente des W3C bei der Aktion Mensch, die auf den WCAG 2.0 basiert. Für die aktuellen Mindestanforderungen müssen öffentliche Stellen in Deutschland also auf ihre Englischkenntnisse setzen.

Die WCAG 2.1 wurde im Juni 2018 veröffentlicht und ist eine Erweiterung der WCAG 2.0 aus dem Jahr 2008. Im Wesentlichen wurden in den WCAG 2.1 die 61 Erfolgskriterien der WCAG 2.0 durch 17 neue Erfolgskriterien ergänzt. 12 der neuen Erfolgskriterien sind auf Stufe AA. Insgesamt sind es jetzt 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1, die nach der EN 301549 anzuwenden sind.

Obwohl allgemein gilt, dass die Mindestanforderungen der digitalen Barrierefreiheit erfüllt werden, wenn die 50 Erfolgskriterien der WCAG 2.1, Stufe AA, erreicht werden, so gibt es kleine Unterschiede im Detail. Für Webseiten gelten beispielsweise weitere fünf Konformitätsbedingungen. Bei Dokumenten sind vier Erfolgskriterien der WCAG 2.1 nicht anwendbar und bei Software sind sechs Erfolgskriterien nicht anwendbar. Auch müssen besondere Situationen zusätzlich berücksichtigt werden, etwa bei geschlossener Funktionalität einer Software oder wenn es sich bei einer Anwendung um ein Autorenwerkzeug handelt und so weiter.

BITV 2.0 und Mindestanforderungen

Die „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0“ gilt für öffentliche Stellen, nicht für die Privatwirtschaft. Sie gibt unter anderem an, welche Mindestanforderungen für die digitale Barrierefreiheit gelten. Wer aber diese Anforderungen liest, wird in eine Glaskugel schauen:

  • Anzuwenden sind nach § 3 Absatz 2 BITV 2.0 harmonisierte Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union genannt wurden – das ist vage beziehungsweise etwas umständlich, denn welche Entwickler oder Redakteure werden sich diese Mühe tatsächlich machen? Zuletzt wurde die EN 301549 v2.1.2 im Dezember 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union als harmonisierte Norm genannt.
  • Nach § 3 Absatz 3 BITV 2.0 ist der Stand der Technik anzuwenden. Erst später in der Verordnung wird noch bestimmt, dass ein Ausschuss für barrierefreie Informationstechnik den Stand der Technik festlegen kann. Vielleicht finden dann endlich die WAI-ARIA Authoring Practices Einzug in Widgets „Made in Germany“.
  • In § 3 Absatz 4 BITV 2.0 wird außerdem ein Höchstmaß an Barrierefreiheit für Formulare, interaktive Prozesse und zentrale Einstiegsseiten verlangt ohne anzugeben, was „Höchstmaß“ eigentlich bedeutet. Mein erster Impuls ist es, Konformitätsstufe AAA der WCAG 2.1 anzuwenden, aber gleichbedeutend mit „Höchstmaß“ ist das auch nicht.
  • Nach § 4 BITV 2.0 müssen auf den Startseiten von Webauftritten bestimmte Informationen in Gebärdensprache und Leichter Sprache bereitgestellt werden. Anlage 2 der BITV 2.0 enthält einige Kriterien für diese Inhaltsformen, verweist aber auf § 3 Absatz 2 der BITV 2.0 – wahrscheinlich nur ein Bearbeitungsfehler.

Im Ansatz legt die BITV 2.0 höhere Mindestanforderungen an die digitale Barrierefreiheit als die aktuelle EN 301549. Die BITV 2.0 ist aber schwammig formuliert. Der Ausdruck „Mindestanforderung“ muss im Sinne der Europäischen Richtlinie verstanden werden.

Bemerkung zum Schluss

Erst die Erfüllung der Mindestanforderungen der digitalen Barrierefreiheit lässt vermuten, dass die meisten Menschen von der Nutzung einer Software oder eines anderen digitalen Produkts nicht ausgeschlossen werden. Und dennoch handelt es sich bei den Mindestanforderungen oft tatsächlich um minimale Anforderungen für die Nutzbarkeit.

Beispielsweise verlangen die WCAG 2.1 zur Tastaturbedienung, dass die Funktionen „irgendwie“ per Tastatur bedienbar sein müssen. Vor allem bei dynamischen Widgets kann die Haltung mancher Entwickler zu diesem Thema frustrierend sein. Per Tastatur umständlich bedienbare Oberflächen mögen WCAG-konform sein und die Mindestanforderung der Barrierefreiheit erfüllen, aber befriedigend oder gut sind vor allem komplexe Widgets, wenn sie nach den Empfehlungen in den WAI-ARIA Autrhoring Practices entwickelt werden.

Solche Minimalanforderungen ziehen sich im Übrigen durch die WCAG 2.1. Wer nicht einmal diese Anforderungen beachtet, entwickelt offenbar nicht für Nutzer. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist bestenfalls „ausreichend“ für ein barrierefreies Webdesign. Um gut nutzbar zu werden, muss Software jeglicher Art, also auch Webseiten oder Dokumente, weitere Best-Practice-Techniken berücksichtigen. Die Erfüllung der Mindestanforderungen ist nur der erste Schritt zu einer brauchbaren Software.

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