Referentenentwurf der neuen BITV  

Anpassung an die EN 301549 nehmen endlich Anlauf

Ein angekauter Bleistift auf einem Block, daneben ein zerknülltes Blatt Papier

Vor zwei Wochen ist ein Referentenentwurf für eine neue Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an die interessierten Kreise und Verbände verschickt worden. Die neue Verordnung wird sich an den harmonisierten Standard EN 301549 orientieren. Stellungnahmen können bis zum 8. April 2019 per E-Mail beim zuständigen Referat abgegeben werden.

Neue Regelungen

Die wesentlichen Änderungen in der BITV 2.0 umfassen folgende Punkte:

  • Die Ziele der Verordnung werden benannt.
  • Begriffe werden an das Behindertengleichstellungsgesetz (vom Juli 2018) angepasst.
  • Bei der Anwendbarkeit wird jetzt ausschließlich auf den sachlichen Geltungsbereich Bezug genommen und nicht mehr auf Arten von Behinderung.
  • Die Anlage 1 (mit einer Übertragung der Erfolgskriterien der WCAG 2.0) wird gestrichen. An ihrer Stelle wird eine Konformitätsvermutung bei Beachtung der EN 301549 angenommen.
  • Die Regelungen zur Gebärdensprache und zur Leichten Sprache werden angepasst.
  • Regelungen zur Erklärung zur Barrierefreiheit, zum Monitoring und zur Berichterstattung werden konkretisiert.

Kommentare

Im Referentenentwurf gibt es zahlreiche Ergänzungen und Anpassungen. Im folgenden möchte ich meine Kommentare auf die eher technischen Aspekte beschränken.

In § 2 wird die Anwendbarkeit auf Webseiten, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen festgelegt. An dieser Stelle fehlt mir die explizite Erwähnung von Dokumenten. Sie werden anschließend in § 2a durch die Begriffsdefinitionen zwar inkludiert, aber es ist erkennbar, dass sie ein schwieriges Pflaster sein werden.

§ 3 lautet „Anzuwendende Standards“. Es werden „harmonisierte Normen“ und „barrierefrei“ erwähnt, aber der Paragraph ist recht unkonkret. An dieser Stelle sollte ein Hinweis auf die EN 301549 berücksichtigt werden. Was außerdem störend ist, ist dass die Erfüllung der Anforderungen vermutet wird unter anderem wenn maßgebliche Teile der Normen entsprochen wird.

In Bezug auf Webseiten bezieht sich § 3 Absatz 2 natürlich auf Kapitel 9 der EN 301549, in dem auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 mit der Konformitätsstufe AA verwiesen wird. Aus meiner Sicht sind diese Erfolgskriterien Mindestanforderungen der Zugänglichkeit. In vielen konkreten Situationen ist es auch bei Erfüllung dieser Kriterien noch ein weiter Weg, bis eine Anwendung nutzbar oder gar barrierefrei nach § 3 Absatz 1 ist. Dass es sich um Mindestanforderungen handelt, wird im Übrigen in § 6 Absatz 4 unterstrichen.

Was also „maßgebliche Teile“ sind, hängt ein wenig in der Luft. Es ist aber per Definition so, dass die Nicht-Erfüllung der genannten Kriterien gleichbedeutend ist mit fehlender Barrierefreiheit. Daher müssen die Anforderungen mindestens erfüllt sein, bevor Konformität angenommen werden kann. Eine Erfüllung von 90% der Anforderungen ist nicht „zugänglich“ oder „konform“, sondern „nicht zugänglich“ und „nicht konform“.

Ob sich § 3 Absatz 5 zur Veröffentlichung von Konformitätstabellen und anderen Entwicklungen in der Praxis bewährt, wage ich zu bezweifeln. Leider ist das Zusammenspiel zwischen Browser und unterstützenden Hilfsmitteln eine variable Angelegenheit. Es gibt immer wieder Verbesserungen, aber Techniken können auch mal nach einer Zeit weniger gut funktionieren. Diese Wechsel sind mehr oder weniger häufig festzustellen.

Einschätzung

Wenn die Verordnung einen konkreten Bezug zur EN 301549 nehmen würde, wäre dieser Entwurf gut gelungen. Es wird beispielsweise nicht verdeutlicht, dass neben den neuen Erfolgskriterien aus den WCAG 2.1 mehrere weitere Anforderungen anzuwenden sind. Diese sind in Anhang A der Europäischen Norm zusammengefasst.

Schwächen sehe ich vor allem in Bezug auf Dokumente. Diese werden von der EN 301549 abgedeckt, aber das Ausmaß wird in der Verordnung bei den Definitionen versteckt. Natürlich geht es um das Thema PDF, aber es geht auch um Office-Formate, EPUB und andere Dokumentenformate. Das für barrierefreie Dokumente viele Leute Nachholbedarf haben, erfahre ich fast täglich. Die Frage steht auch im Raum, wie die Konformität von Dokumenten überprüft werden kann. Es gibt Checker für den PDF/UA-Standard, aber dieser Standard ist nicht deckungsgleich mit WCAG 2.1. Die Erfüllung der (meisten) Erfolgskriterien aus den WCAG 2.1 ist das, was für alle Dokumentenformate gefordert ist.

Die Konformitätsvermutung habe ich oben bereits kritisiert. In diesem Zusammenhang muss aber auch Anhang C der EN 301549 erwähnt werden. Dort stehen Prüfanleitungen, die direkten Bezug auf die WCAG 2.1 nehmen. Aktuell gibt es keine deutsche Übersetzung der WCAG 2.1, so dass hier eine Lücke entsteht. Ohne eine deutschsprachige Übersetzung der WCAG 2.1 wird eine Prüfung in den Behörden wohl kaum möglich sein.

1 Gedanke zu “Referentenentwurf der neuen BITV – Anpassung an die EN 301549 nehmen endlich Anlauf

  1. Hallo Jan,

    Danke für deinen Kommentar. Der fehlende Verweis auf irgendwelche Erfolgskriterien ist uns auch als Erstes aufgefallen.
    Ich nehme an, dass es so für viele viel schwerer wird zu wissen, was genau sie wie beachten müssen.
    Ich hoffe, dass die Stellungnahmen der Verbände da noch eine entsprechende Anpassung bewirken.

    Liebe Grüße
    Josephine

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