Störung im Betriebsablauf?  

Ein Zwischenstand zur Europäischen Richtlinie 2102

Ein überfüllter Bahnsteig.

Vor knapp zwei Jahren ist die Europäische Richtlinie 2102 in Kraft getreten. Diese Richtlinie besagt letztlich, dass ab September 2018 Webseiten, Dokumente und nicht-webbasierte Software der öffentlichen Stellen barrierefrei zu sein haben und dass der Fortschritt zu dokumentieren ist. Bislang hat sich in Deutschland aber nur wenig geändert.

Die Europäische Richtlinie 2102 ist an die Mitgliedsstaaten gerichtet. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten ihre Gesetze und Vorschriften soweit anpassen, dass die Maßstäbe der digitalen Barrierefreiheit überall in Europa gleich sind. Die technischen Anforderungen werden mit der EN 301549 (aktuell die Version 1.1.2) festgelegt. Für Webseiten, Dokumente und nicht-webbasierter Software legt die EN 301549 wiederum die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0, Konformitätsstufe AA, als technischer Standard fest.

Der Stand in Deutschland

In Deutschland gilt nach wie vor die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 aus dem Jahr 2011. Anlage 1 der BITV 2.0 orientiert sich an die WCAG 2.0, aber formal sind die beiden Richtlinien nicht kompatibel miteinander; erst recht ist die BITV 2.0 nicht kompatibel mit der EN 301549. Um der Europäischen Richtlinie 2102 gerecht zu werden, muss die BITV 2.0 überarbeitet werden.

Was sich in Deutschland geändert hat, ist die Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) im Juli 2018. Obwohl im BGG keine technischen Standards enthalten sind, so werden andere Teile der Europäischen Richtlinie 2102 in fünf Paragraphen umgesetzt:

  • Bislang waren die meisten Dienststellen und Einrichtungen des Bundes bereits durch das Behindertengleichstellungsgesetz zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Jetzt fallen ca. 150 weitere öffentliche Stellen des Bundes in den Geltungsbereich des BGG.
  • Die öffentlichen Stellen dürfen sich für die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit Zeit bis Juni 2021 lassen – eine Frist, die über die Vorgabe aus der Europäischen Richtlinie hinausgeht.
  • Öffentliche Stellen müssen zukünftig eine öffentliche Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit abgeben, die den Stand der Barrierefreiheit dokumentiert und vor allem erklärt, wo es ggf. barrierefreie Alternativen gibt.
  • Der Bund und auch die Länder müssen den Stand der digitalen Barrierefreiheit ab Juni 2021 der Überwachungsstelle des Bundes Bericht erstatten.
  • Des Weiteren kann das Bundesministerium weitere Kriterien z.B. zum Geltungsbereich oder zu den technischen Standards festlegen.

Genauere Anforderungen an die Barrierefreiheitserklärung und an das Verfahren der Überwachung werden von der Europäischen Kommission per Durchführungsrechtsakt erlassen. Am 12. Oktober wurden entsprechende Amtsblätter veröffentlicht:

Diese beiden Muster müssen noch in Deutschland übernommen werden.

Neue Fassung der EN 301549 (Version 2.1.2)

Anfang September wurde die EN 301549:2018-8 (PDF, alles andere als barrierefrei) veröffentlicht. Das bemerkenswerte an dieser Version ist, dass sie bereits die im Juni 2018 veröffentlichten Kriterien aus den WCAG 2.1 enthält. Damit der Standard zu einer europaweiten verbindlichen Vorgabe auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie 2102 wird, müsste er nur noch von der Europäischen Kommission zu einem harmonisierten Standard erhoben werden.

Aber die EN301549 übernimmt nicht nur die WCAG 2.1 für Webseiten, Dokumente und nicht-webbasierte Software, sondern umfasst zahlreiche weitere Kriterien aus dem Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und genau hier liegt der Hund begraben. Es gibt einige (informative) Kriterien in Anlage A, die mit den entsprechenden amerikanischen Richtlinien abgeglichen werden müssen. Auch weichen einige Definitionen von den nationalen Definitionen ab – auch zum BGG. Diese Ungereimtheiten müssen noch ausgebügelt werden. Aktuell ist EN 301549 also noch in Bearbeitung.

Wir kriegen eine neue BITV

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis eine überarbeitete Fassung der EN 301549 zu einem harmonisierten Standard wird und von der Europäischen Kommission in die Europäische Richtlinie 2102 aufgenommen wird. An den Anforderungen an Webseiten, Dokumenten und nicht-webbasierter Software wird sich in der Norm nichts ändern – die anzuwendenden Standards werden die WCAG 2.1, Konformitätsstufe AA, sein. Was kritisch zu bewerten ist, ist dass die (optionalen) Kriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AAA lediglich im Anhang stehen. Sobald die EN 301549 ein harmonisierter Standard ist und ins deutsche übersetzt wurde, kann eine neue BITV erlassen werden. Im Übrigen schreibt die Europäische Richtlinie 2102 die Umsetzung der EN 301549 nicht nur für den Bund vor, sondern auch für die Länder und Kommunen, so dass eine neue BITV wahrscheinlich auf die Länder kaskadieren wird.

Was aber jetzt schon erkennbar ist: Die Vorgaben aus der EN 301549 werden eine völlige Umstrukturierung der BITV so wie wir sie kennen erfordern. Die EN 301549 ist nicht nur explizit auf diverse Formen von Informations- und Kommunikationstechnologie anwendbar, sie enthält beispielsweise auch Anweisungen, wie Konformitätsprüfungen durchzuführen sind.

Für Frontend-Entwickler, aber auch für Redakteure und andere an der Erstellung digitaler Inhalte Beteiligter heißt es aber lediglich, dass sie die gegenüber den WCAG 2.0 17 neuen Erfolgskriterien in den WCAG 2.1 zu Gemüte führen sollten.

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