Im letzten Dezember trat die EU-Richtlinie 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Kraft. Innerhalb von 21 Monaten sollen die Mitgliedsstaaten harmonisierte Standards der Barrierefreiheit in nationales Recht umsetzen.
In Europa und Deutschland gibt es bereits Regelwerke zum barrierefreien Webdesign, allerdings sind sie nicht einheitlich. Gerade in Deutschland gibt es unterschiedliche Regelungen für die öffentlichen Stellen des Bundes, der Länder und Kommunen. Die EU-Richtlinie 2102 gibt Mindestanforderungen vor, die sowohl die technischen Anforderungen als auch den Geltungsbereich als auch das Monitoring umfassen.
Einige Aspekte aus der europäischen Richtlinie, die Einfluss auf die Barrierefreiheit in der Praxis haben werden, sind:
- Als technischer Standard werden die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0, Konformitätsstufe AA, für Webseiten, Intranets, Dokumente und mobile Apps vorgegeben. In Deutschland existieren mit der BITV 2.0 und anderen Verordnungen auf Länderebene zwar Richtlinien, die sich an die WCAG 2.0 anlehnen, aber sie sind bei Weitem nicht flächendeckend verpflichtend.
- Die Bundesregierung wird dazu verpflichtet, die Barrierefreiheit von Webseiten, Intranets, Dokumenten und mobile Apps der öffentlichen Hand zu überwachen. Damit die Methodik der Überwachung einheitlich angewandt werden kann, wird die Europäische Kommission spätestens am 22. Dezember 2018 entsprechende Vorgaben veröffentlichen. Jeder Mitgliedsstaat muss außerdem eine nationale Stelle benennen, die für die Überwachung verantwortlich ist.
- Die Barrierefreiheit (und insbesondere die Nicht-Barrierefreiheit) von Webseiten, Intranets, Dokumenten und mobile Apps wird zukünftig öffentlich dokumentiert werden müssen. Insbesondere wenn die Konformität zur WCAG 2.0 nicht hergestellt wird, muss erklärt werden, warum die Barrierefreiheit nicht umgesetzt wurde und wo es zugängliche Alternativen gibt. Spätestens ab dem 22. Dezember 2021 müssen die Mitgliedsstaaten Messdaten und weitere Informationen über den Stand der Umsetzung an die Europäische Kommission übermitteln. Danach erfolgt die Berichterstattung in einem 3-Jahres-Rhythmus.
Wie diese Vorgaben in Deutschland geregelt werden sollen, ist derzeit noch nicht klar. Sicher können einige Aspekte in die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 hineingeschrieben werden; immerhin ist nach § 4 BITV 2.0 die Verordnung unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Die europäische Richtlinie ist aber auch verpflichtend für die Länder und Kommunen und die Maßnahmen müssen flächendeckend greifen. Da die BITV 2.0 nur für den Bund gilt und in der Vergangenheit die Länder heterogene Anforderungen zur Barrierefreiheit im Web erlassen haben, sind zentrale Institutionen für die Überwachung und anderen Maßnahmen (z.B. ein Bundesamt für Barrierefreiheit in der Informationstechnik) sicher sinnvoll.
In den nächsten Tagen und Wochen werden an dieser Stelle weitere Blogbeiträge zur EU-Richtlinie 2102 erscheinen. Die geplanten Themen sind:
- EU-Richtlinie 2102 – Die europaweite Harmonisierung von Webstandards zur Barrierefreiheit
- EN 301 549 als Mindestanforderung - Die technischen Standards gelten EU-weit
- Öffentliche Stellen - wer die technischen Standards nach der EU-Richtlinie 2102 anzuwenden hat
- Ausnahmen und Fristen - Nicht alle Inhalte müssen (bis 2018) nach der EU-Richtlinie barrierefrei werden
1 Gedanke zu “EU-Richtlinie 2102 – Die europaweite Harmonisierung von Webstandards zur Barrierefreiheit”