Öffentliche Stellen  

wer zur Einhaltung der technischen Standards nach der EU-Richtlinie 2102 verpflichtet werden soll

Die EU-Flagge mit der Beschriftung 2016/2102; rechts und links befinden sich Wegweiser mit der Beschriftung Öffentlicher Sektor.

Die Europäische Richtlinie 2102 legt die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Webseiten, Dokumenten, mobilen Apps und Intranets fest. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union werden angehalten, entsprechende Vorschriften für öffentliche Stellen zu erlassen.

Die öffentlichen Stellen werden in Artikel 3 der Europäischen Richtlinie 2102 beschrieben und umfassen den Staat, die Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Desweiteren zählen Verbände zu den öffentlichen Stellen, sofern sie im im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art erfüllen und sie durch mindestens eine Körperschaft oder Einrichtung des öffentlichen Rechts finanziert oder geleitet werden.

Kurz gesagt, die Europäische Richtlinie ist gerichtet an alle Organisationen des öffentlichen Rechts in allen Mitgliedsstaaten.

Ausnahmen

In der Richtlinie werden nur wenige öffentliche Stellen von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit ausgenommen. Folgende Organisationen sind nach der Richtlinie nicht bzw. nur teilweise zur barrierefreien Gestaltung ihrer Webseiten und mobilen Anwendungen verpflichtet:

  • Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und sonstige audiovisuelle Mediendienste soll im Kontext anderer Vorschriften, die auch für private Rundfunkanbieter gelten, zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. Damit sollen faire Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden.
  • Verbände, die keine für die Öffentlichkeit wesentlichen oder keine für Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Dienstleistungen anbieten, sollen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt werden.
  • Wesentliche Verwaltungsverfahren von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen müssen zwar barrierefrei sein, aber wenn diese Inhalte bereits über eine andere Website barrierefrei bereitgestellt werden, müssen sie nicht zusätzlich auf der Website der betreffenden Einrichtung überarbeitet werden.

Befreiung von der Pflicht

Öffentliche Stellen können sich von der Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung einzelner Inhalte befreien, wenn sie nachweisen können, dass die barrierefreie Umsetzung der konkreten Inhalte eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die öffentliche Stelle sollte jedoch die Inhalte trotzdem so barrierefrei wie möglich gestalten; weitere Inhalte der Webseite oder einer App müssen nach wie vor den Mindestanforderungen aus der EN 301 549 genügen.

Eine unverhältnismäßige Belastung wäre dann gegeben, wenn die barrierefreie Gestaltung von Inhalten dazu führt, dass der öffentlichen Stelle eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegt würde. Nicht zu den berechtigten Gründen zählen beispielsweise fehlende Kenntnisse, fehlende Zeit oder zu geringe Priorität (generell gilt, dass es keine berechtigten Gründe für die Nichtbeschaffung oder Nichtentwicklung von Softwaresystemen zur barrierefreien Verwaltung von Inhalten auf Websites und in mobilen Anwendungen gibt, da es bereits seit vielen Jahren geeignete, barrierefreie Techniken gibt).

Wenn eine öffentliche Stelle die barrierefreie Gestaltung bestimmter Inhalte als unverhältnismäßige Belastung bewertet, dann sieht die Europäische Richtlinie vor, dass die Nichtentwicklung eines barrierefreien Zugangs ausführlich begründet sowie öffentlich und barrierefrei dokumentiert wird. Dazu müssen zugängliche Alternativen zu den nicht-barrierefreien Inhalte vorgeschlagen werden. Ob die Bewertungen zulässig sind, soll nach Artikel 5 der Europäischen Richtlinie von der Bundesregierung reglementiert werden.

Dieser Beitrag ist Teil einer mehrteiligen Serie zur Europäischen Richtlinie 2016/2102:

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