EN 301 549 als Mindestanforderung  

Die technischen Standards gelten EU-weit

Die EU-Flagge mit der Beschriftung 2016/2102; rechts und links davon springt ein Pferd über die Hürden EN 301549 und WCAG 2.0.

Mit Inkrafttreten der Europäischen Richtlinie 2102 stellt sich die Frage, ob sich die Anforderungen der Barrierefreiheit im Web oder in mobilen Apps ändert. Als Mindestanforderung für die öffentlichen Stellen in Europa wird ab Dezember 2018 die Europäische Norm EN 301 549 benannt.

Webseiten

Nach Artikel 6 der Europäischen Richtlinie 2102 kann die Konformität von Webseiten und mobilen Anwendungen auf der Basis einer Europäischen Norm erklärt werden. Die Minimalanforderungen werden mit EN 301 549 V1.1.2 (2015-04) (entspricht DIN EN 301 549:2015-11) angegeben. In dieser europäischen Norm werden webbasierte Inhalte in Kapitel 9 behandelt, wo u.a. konkretisiert wird:

  1. Webseiten müssen die Konformitätsstufe AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.0 erreichen.
  2. Die Konformitätsbedingungen der WCAG 2.0 müssen für die Konformität ebenfalls erfüllt sein.

In der Europäischen Richtlinie 2102 befinden sich verschiedene Ausnahmeregelungen zur Anwendbarkeit der EN 301 549. Diese Ausnahmen sind teilweise historisch bedingt und teilweise heben sie auf Aspekte wie Unverhältnismäßigkeit ab. Wenn die Mindestanforderungen nicht angewandt werden können, dann gilt das Prinzip der “ angemessenen Vorkehrungen“ gemäß der Richtlinie 2000/78/EG zur „Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“.

Dokumente

In Kapitel 10 der europäischen Norm werden die Anforderungen der WCAG 2.0 auf andere Formate wie Dokumente oder Multimedia, die nicht im Browser angezeigt werden, übertragen. Das heißt beispielsweise, dass Dokumente als PDF oder in einem Office-Format die Konformitätsstufe AA der WCAG 2.0 ebenfalls erfüllen müssen.

Mobile Apps

Die WCAG 2.0 ist primär auf Inhalte von Webseiten anwendbar, kann aber auf mobile Apps übertragen werden. Allerdings werden nicht alle Barrieren, die auf mobilen Geräten entstehen können, durch die WCAG 2.0 abgedeckt. Deshalb müssen technische Spezifikationen für die barrierefreie Nutzung auf mobilen Geräten ergänzend zur EN 301 549 hinzugenommen werden, um den Grundprinzipien der Barrierefreiheit (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der Technik) Rechnung zu tragen.

Derzeit wird an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 gearbeitet. Diese Richtlinie wird die WCAG 2.0 nicht ersetzen, sondern es wird sich um eine parallele Richtlinie handeln, die u.a. auch Anforderungen der barrierefreien Nutzung auf mobilen Geräten enthält. Die WCAG 2.1 wird voraussichtlich im nächsten Jahr veröffentlicht werden, aber bis die Richtlinie als europäische Norm oder gar europaweit harmonisierte Norm verfügbar ist, dürften mehrere Jahre ins Land gehen.

Mobile Apps der öffentlichen Stellen müssen nicht bis Ende 2018 barrierefrei sein, sondern erst ab Juni 2021. Ob die WCAG 2.1 bis dahin als Grundlage für die Europäische Richtlinie 2102 herangezogen werden kann, möchte ich bezweifeln. Das soll aber keinen daran hindern, schon jetzt die Barrierefreiheit in mobilen Apps umzusetzen; immerhin steht bereits ein Entwurf der WCAG 2.1 zur Verfügung.

Die WCAG 2.0 (Stufe AA) sind Minimalanforderungen

Die EN 301 549 gilt zwar als Mindestanforderung für die Barrierefreiheit, aber die Europäische Kommission kann durch Durchführungsrechtsakte einen anderen Standard mit weitergehenden Anforderungen festlegen. Spätestens bis zum 23.12.2018 soll es eine europaweit festgelegte technische Spezifikation für die Barrierefreiheit auf Webseiten und Apps geben. Da die WCAG 2.1 erst Mitte nächsten Jahres erwartet wird, kann davon ausgegangen werden, dass die WCAG 2.0, Konformitätsstufe AA, vorerst als minimaler Standard gelten wird, so wie in der EN 301 549 festgelegt.

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können nach Artikel 2 der Richtlinie 2102 weitergehende Anforderungen festlegen, die über die EN 301 549 hinausgehen. In Deutschland werden mit der Anlage 2 der BITV 2.0 solche weitergehenden Anforderungen gestellt. Denkbar ist beispielsweise auch, dass die Bewertung der Barrierefreiheit nach den bereits veröffentlichten Entwürfen der WCAG 2.1 durchgeführt werden.

Dieser Beitrag ist Teil einer mehrteiligen Serie zur Europäischen Richtlinie 2016/2102:

1 Gedanke zu “EN 301 549 als Mindestanforderung – Die technischen Standards gelten EU-weit

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert